Verkauf & Vermietung

                                                          Verkauf & Vermietung
Die Vermarktung/Vermittlung von Immobilien jeglicher Art ist unser Tagesgeschäft.
Ob modernes Wohnen für junge Familien oder Altersgerechte und individuelle Lösungen, wir freuen uns auf die Herausforderung.
Die Erfahrung als Immobilienmakler im Verkauf,Vermittlung und der Vermietung von Immobilien lassen uns auf langjährige Expertise zurück blicken.

Möchten Sie Ihre bestehenden Wohn-/Gewerbe-Immobilien verkaufen, vermieten oder suchen Sie Rendite starke Kapitalanlagen?

Wir haben es uns zur Aufgabe gemacht, den Fokus auf das regionale Marktgeschehen zu lenken. Immobilienverkauf ist Vertrauens-sache. Gerade beim Verkauf, Kauf oder Vermietung brauchen Sie einen verlässlichen Partner, bei dem Ihre Bedürfnisse klar im Vordergrund stehen.

Wir finden nicht nur Ihre persönliche Immobilie oder das Mietobjekt für Sie, sondern gestalten Ihnen auch den Weg dort hin denkbar einfach. Schritt für Schritt begleiten wir Sie gemeinsam von der Objektaufnahme, der Finanzierung, dem Notarvertrag bis hin zur Schlüsselübergabe oder der professionellen Vermietung.
Alles für Sie aus einer Hand!

Im ersten Schritt ermitteln wir als Wertermittler (IHK) den Verkehrswert (Marktwert) der Immobilie. Basierend auf den individuellen Details des Objekts geschieht dies nach Immobilienwertverordnungsvorschriften (ImmoWertV)  je nach Anforderung in einem Sachwert-, Ertragswert-, oder Vergleichswertverfahren.
Durch unsere Erfahrung mit vergleichbaren Objekten kann ein realistischer Verkaufspreis bestimmt werden. In speziellen Fällen kann für Sie ein Wertgutachten erstellt werden, da wir qualifiziert sind als Wertermittler (IHK).

Unsere Leistungen beinhalten für Sie:
  • Kaufpreiseinschätzung
  • Aufbereitung von Unterlagen
  • Begutachtung der Immobilie, erstellen von aussagefähigen Fotoaufnahmen vom Objekt von Innen und Außen
  • Zielgruppenanalyse
  • Exposé-Erstellung
  • Marketingaktivitäten: Objektpräsentation auf verschiedenen Immobilienportalen und in Printmedien, Ansprache von Bestandskunden, Verkaufsschild am Objekt
  • Durchführung von Besichtigungen am Objekt
  • Regelmäßige Berichterstattung über Verkaufsaktivitäten
  • Sondierung von Kauf-/Mietinteressenten
  • Finanzierungsberatung- und Vermittlung durch Partnerunternehmen
  • Vertragsverhandlungen
  • Absprache mit dem Notariat über die Modalitäten der Beurkundung des Kaufvertrages, Notartermin
  • Bonitätsprüfung und Schufa-Auskunft
  • Mietvertragserstellung
  • Übergabe bei Verkauf und Vermietung


Maklerprovision-Neuregelung zum 23.12.2020:

Wer hat die Maklerprovision laut neuem Gesetz zu zahlen?

Es sind drei Varianten von Provisionsvereinbarungen möglich:

1. Der Makler schließt einen Vertrag mit Verkäufer und Käufer ab und vereinbart von vornherein eine Doppelprovision (§ 656c BGB) – diese Variante dürfte der Regelfall sein. Dann sind Provisionsvereinbarungen nur in jeweils gleicher Höhe möglich: Verkäufer und Käufer tragen also jeweils 50 Prozent der Maklercourtage beim Wohnungs- oder Hauskauf.
Bisher war es in einigen Bundesländern möglich, dass eine Partei, in der Regel der Verkäufer, mit dem Makler eine provisionsfreie Tätigkeit vereinbarte. Zu seinem Lohn kam der Makler durch eine anschließende solchem Vereinbarung mit dem Käufer, der die gesamte Provision trug. Seit dem 23.12.2020 würde der Makler bei einer solchen Vereinbarung jedoch leer ausgehen, denn es gilt nun: Vereinbart der Makler mit einer Partei eine unentgeltliche Tätigkeit, kann er sich auch von der anderen Partei keine Maklergebühren versprechen lassen.

2. Eine Partei, in der Regel der Verkäufer, schließt mit dem Makler einen Vertrag und verpflichtet sich zur vollen Provisionsübernahme. Im Nachgang holt er sich jedoch einen Teil der Provision vom Käufer wieder. (§ 656d BGB). Bei dieser sogenannten Abwälzung, vertritt der Makler nur den Verkäufer, der Käufer verpflichtet sich jedoch später im Kaufvertrag, einen Teil der Maklerprovision zu übernehmen. In diesem Fall muss der Anteil des Verkäufers mindestens so hoch sein, wie der des Käufers: Der Verkäufer muss also mindestens 50 Prozent der Maklergebühren übernehmen, er kann jedoch auch mehr tragen.

3. Nur eine Partei übernimmt die volle Provision des Maklers, denn auch seit dem 23.12.2020 gibt es keinen „Zwang" zur  Doppelprovision. Zwei Varianten sind möglich:

  •  Makler und Verkäufer vereinbaren eine reine Innenprovision, der Verkäufer zahlt also gänzlich die Courtage von z.B. sechs Prozent des Kaufpreises plus Mehrwertsteuer.
  •  Auch eine reine Außenprovision ist zulässig, wenn der Käufer einen provisionspflichtigen Suchauftrag erteilt und der Makler zu diesem Zeitpunkt das spätere Kaufobjekt noch nicht akquiriert bzw. an der Hand hat hatte.

Für welche Verträge gilt das Gesetz zur Provisionsteilung?


Die neue, bundesweit gültige Teilung der Maklerprovision, auch als Bestellerprinzip beim Kauf bzw. Verkauf bekannt, gilt explizit nur für Maklerverträge,

  • die den Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern (auch Doppelhaushälften) betreffen. Die Neuregelung gilt übrigens auch, wenn die Objekte vermietet sind.
  • Die Provisionsteilung greift zudem nur, wenn die Käufer Verbraucher sind. Damit will der Gesetzgeber erreichen, dass Verbraucher entlastet werden, die eine Immobilie für die Selbstnutzung oder den Vermögensaufbau erwerben.
Die Teilung der Maklergebühren gilt nicht,

  •  für unbebaute Grundstücke und Mehrfamilienhäuser,
  • gleiches gilt für alle Immobilienkäufe von Unternehmern.
  • Unternehmen und Investoren, die Gewerbeobjekte oder Mehrfamilienhäuser kaufen, werden ebenso nicht    privilegiert.
  • Verbraucher, die ein Grundstück für den Bau eines Eigenheims erwerben, sind von der Teilung der Maklerprovision ebenso nicht betroffen.




Seit 01. Juni 2015 gilt bei einer Vermietung das Bestellerprinzip. Die gesetzliche Änderung durch das Bestellerprinzip besagt, dass künftig derjenige, der den Makler beauftragt, ihn auch bezahlen muss.

Die Provision beträgt bei Wohn-Immobilien - 2 Netto-Kaltmieten zzgl. gesetzl. MwSt.
Bei Gewerbe-Immobilien beträgt die Courtage 3 Netto-Kaltmieten zzgl. gesetzl. MwSt. und wird vom Mieter bezahlt.

Sollten Sie Fragen haben, setzen Sie sich gerne mit uns unverbindlich in Verbindung. Gerne können Sie dazu unser Kontaktformular nutzen.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören.




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